59-jähriger Kradfahrer fährt 122 statt erlaubter 50

Neben meh­re­ren Ver­warn­gel­dern auf Grund von Geschwin­dig­keits­ver­stö­ßen muss­ten die Poli­zis­ten zwölf Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­an­zei­gen schrei­ben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zuläs­si­ge Geschwin­dig­keit um min­des­tens 21 km/h über­schrit­ten wird. Eine der­ar­ti­ge Anzei­ge hat für den Betrof­fe­nen die Fol­ge, dass er ein Buß­geld unter­schied­li­cher Höhe zah­len muss, Punk­te in Flens­burg bekommt und ab einer bestimm­ten Geschwin­dig­keit mit einem Fahr­ver­bot rech­nen muss. Dies war am Sams­tag in zehn der Fäl­le so – neun Motor­rad­fah­rer wer­den vier Wochen auf ihren Füh­rer­schein ver­zich­ten müs­sen. Ein 59-Jäh­ri­ger war mit sei­nem Krad mit 122 km/h der­art schnell unter­wegs, dass er sogar zwei Mona­te weder einen Pkw noch ein Motor­rad wird fah­ren dür­fen. Wäh­rend der Kon­trol­len wur­de kein Motor­rad fest­ge­stellt, an dem die Aus­puff­an­la­ge mani­pu­liert wur­de und das dadurch lau­ter als zuläs­sig war.

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Eine Antwort

  1. Lei­der wur­de kein Motor­rad­fah­rer mit mani­pu­lier­ter Aus­puff­an­la­ge erwischt. Die waren näm­lich zufäl­lig woan­ders. Im obe­ren Röhr­tal wackel­ten die Ber­ge als ein Trupp Unver­bes­ser­li­cher das Gas aufriss.

    Wenn das Schall­pe­gel­meß­ge­rät immer an der glei­chen Stel­le zum Ein­satz kommt, kann man es eigent­lich gleich einmotten.
    Sowas spricht sich doch herum!!!

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