Festgerostete Bremse und qualmendes Rad

Am Mitt­woch gegen 14 Uhr fiel den Beam­ten auf der Auto­bahn 46 ein Abschlepp­wa­gen mit einem ange­häng­ten Lkw auf. Da das Gespann die Auto­bahn nicht an der nächst mög­li­chen Abfahrt in Frei­en­ohl ver­ließ, wur­de es auf dem fol­gen­den Auto­bahn­park­platz noch recht­zei­tig kon­trol­liert. Ein Rad des ange­häng­ten Lkw qualm­te bereits stark und stand kurz vor der Ent­zün­dung. Offen­sicht­lich war die Brem­se die­ses Rades fest­ge­ros­tet. Das ehe­ma­li­ge Con­tai­ner­fahr­zeug war auf dem Weg zu einem Schrott­platz und bereits 2007 still­ge­legt wor­den. Für den Trans­port konn­te der 39-jäh­ri­ge Fah­rer des Abschlepp­wa­gens kei­ne Schlepp­ge­neh­mi­gung vor­le­gen. Durch das Feh­len der Geneh­mi­gung wur­de der ange­häng­te Lkw recht­lich zu einem Anhän­ger. Somit fehl­ten auch der Ver­si­che­rungs­schutz, die Zulas­sung und die Steu­er­be­schei­ni­gung. Bei dem Schrott-Lkw han­del­te es sich zudem um Abfall. Für den Trans­port von Abfall hät­te der Unter­neh­mer aus Eus­kir­chen eine Anzei­ge bei sei­ner hei­mi­schen Abfall­be­hör­de erstat­ten müs­sen. Die­ses war jedoch eben­falls nicht erfolgt. Eine vor­ge­schrie­be­ne Abfall­kenn­zeich­nung fehl­te auch an dem Lkw. Der Trans­port wur­de still­ge­legt. Den Fah­rer und Hal­ter erwar­ten nun Straf­ver­fah­ren nach dem Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setz und der Abga­ben­ord­nung, sowie Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­an­zei­ge nach dem Abfallrecht.

Anhängelast um 300 Prozent überschritten

Am Don­ners­tag vor­mit­tag fuhr ein Pick­up an den Beam­ten vor­bei. An einer Abschlepp­stan­ge zog er einen Lkw. Auch die­ses Gespann wur­de durch den Ver­kehrs­dienst kon­trol­liert. Es stell­te sich her­aus, dass ein 27jähriger Mars­ber­ger sei­nem lie­gen­ge­blie­be­nen Kol­le­gen zu Hil­fe geeilt war. Der 64-jäh­ri­ge Mars­ber­ger war mit sei­nem Lkw zwi­schen Thü­len und Neh­den mit einem Getrie­be­scha­den ste­hen geblie­ben. Kur­zer­hand häng­te der 27-jäh­ri­ge Mann den Lkw hin­ter sei­nen Pick­up um ihn abzu­schlep­pen. Bedacht hat­te man dabei aber offen­sicht­lich nicht die vor­han­de­nen Gewich­te. Der abge­schlepp­te Lkw besitzt ein Leer­ge­wicht von knapp 13 Ton­nen. Die Zug­kraft des Pick­up liegt jedoch nur bei 3 Ton­nen. Die zuläs­si­ge Anhän­ge­last wur­de somit um mehr als 300 Pro­zent über­schrit­ten. Auch hier muss­te die Wei­ter­fahrt unter­sagt wer­den. Den Fah­rer des Abschlepp­wa­gens erwar­tet zudem ein emp­find­li­ches Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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