Die Vorlage verweist darauf, dass die ULB in allen Planverfahren kreisweit bisher darauf hingewiesen habe, dass die Errichtung von Windkraftanlagen auf den landschaftsbildprägenden äußeren Mittelgebirgshöhenzügen des Sauerlandes wie dem Arnsberger Wald, der Rhein-Weser-Wasserscheide und der Homert „wegen einer erheblichen und großräumigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ aus Sicht der ULB als potenzielle Windkraftvorrangzonen nicht in Betracht kommen können. Auch im inneren Kreisgebiet gebe es einige markante Höhenzüge, die wichtige Horizontlinien bildeten. So habe die Hellefelder Höhe nicht nur eine besondere Bedeutung als nördliche Raumkante des „Alten Testaments“, sondern wirke auch von Arnsberg her gesehen als natürliche Horizontlinie. Auch die Hellefelder Höhe sei ein Ausschnitt der Kulturlandschaft des HSK, dessen „besondere Eigenart, ökologische und landschaftsbezogene Erholungsfunktion oder kleinräumig identitätsstiftende Bedeutung als unverträglich gegenüber der geplanten Freirauminanspruchnahme durch Windenergieanlagen eingestuft“ werde. Fazit: „Nach Auffassung des Hochsauerlandkreises eignen sich diese Flächen aufgrund ihrer naturräumlichen Vorgaben und Ausstattung und der daraus erwachsenen Bedeutung für die Landschaftspflege und die landschaftsgebundene Erholung nicht für die Windenergienutzung.“ Der Kreis fürchtet zudem, dass aus dem vorstehenden Fall ein Präzedenzfall für andere Bereiche entstehen könnte, da hier die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft im Sauerland besonders bedeutsam sei.