Kreisverwaltung gegen Ausnahme für Windpark Hellefelder Höhe Mitte

Die Vor­la­ge ver­weist dar­auf, dass die ULB in allen Plan­ver­fah­ren kreis­weit bis­her dar­auf hin­ge­wie­sen habe, dass die Errich­tung von Wind­kraft­an­la­gen auf den land­schafts­bild­prä­gen­den äuße­ren Mit­tel­ge­birgs­hö­hen­zü­gen des Sau­er­lan­des wie dem Arns­ber­ger Wald, der Rhein-Weser-Was­ser­schei­de und der Homert „wegen einer erheb­li­chen und groß­räu­mi­gen Beein­träch­ti­gung des Land­schafts­bil­des“ aus Sicht der ULB als poten­zi­el­le Wind­kraft­vor­rang­zo­nen nicht in Betracht kom­men kön­nen. Auch im inne­ren Kreis­ge­biet gebe es eini­ge mar­kan­te Höhen­zü­ge, die wich­ti­ge Hori­zont­li­ni­en bil­de­ten. So habe die Hel­le­fel­der Höhe nicht nur eine beson­de­re Bedeu­tung als nörd­li­che Raum­kan­te des „Alten Tes­ta­ments“, son­dern wir­ke auch von Arns­berg her gese­hen als natür­li­che Hori­zont­li­nie. Auch die Hel­le­fel­der Höhe sei ein Aus­schnitt der Kul­tur­land­schaft des HSK, des­sen „beson­de­re Eigen­art, öko­lo­gi­sche und land­schafts­be­zo­ge­ne Erho­lungs­funk­ti­on oder klein­räu­mig iden­ti­täts­stif­ten­de Bedeu­tung als unver­träg­lich gegen­über der geplan­ten Frei­raum­in­an­spruch­nah­me durch Wind­ener­gie­an­la­gen ein­ge­stuft“ wer­de. Fazit: „Nach Auf­fas­sung des Hoch­sauer­land­krei­ses eig­nen sich die­se Flä­chen auf­grund ihrer natur­räum­li­chen Vor­ga­ben und Aus­stat­tung und der dar­aus erwach­se­nen Bedeu­tung für die Land­schafts­pfle­ge und die land­schafts­ge­bun­de­ne Erho­lung nicht für die Wind­ener­gie­nut­zung.“ Der Kreis fürch­tet zudem, dass aus dem vor­ste­hen­den Fall ein Prä­ze­denz­fall für ande­re Berei­che ent­ste­hen könn­te, da hier die Erhal­tung der Kul­tur- und Erho­lungs­land­schaft im Sau­er­land beson­ders bedeut­sam sei.

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