Verbraucherzentrale: Irreführung mit Hilfsmitteln – Mehr Schutz für Pflegebedürftige

Hoch­sauer­land­kreis. Häu­fig benö­ti­gen Men­schen, die einen Pfle­ge­grad haben und zuhau­se gepflegt wer­den, Hilfs­mit­tel. Dafür kön­nen sie von der Pfle­ge­kas­se einen Zuschuss in Höhe von höchs­tens 40 Euro erhal­ten. Dies wird immer wie­der von Fir­men aus­ge­nutzt, die unge­fragt pfle­ge­be­dürf­ti­ge Verbraucher:innen anru­fen und ihnen ein Abo über eine fer­ti­ge Pfle­ge­hilfs­mit­tel­box anbie­ten. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW erhält häu­fig Beschwer­den dar­über. Die Betrof­fe­nen stel­len dann nach Erhalt fest, dass sie die­se Hilfs­mit­tel weder haben wol­len noch benö­ti­gen. Neue Rege­lun­gen für Sani­täts­häu­ser und Co., die einen Ver­trag mit der Pfle­ge­kas­se haben, sol­len dies nun ver­hin­dern. Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gibt Tipps, wie man sich bei unge­woll­ten Anru­fen ver­hal­ten soll­te und erläu­tert die neu­en Regelungen.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pfle­ge­hilfs­mit­tel zum Ver­brauch sol­len die Pfle­ge zu Hau­se erleich­tern. Dies kön­nen zum Bei­spiel Ein­mal­hand­schu­he, Hän­de­des­in­fek­ti­ons­mit­tel oder Ein­mal-Bett­schutz­ein­la­gen sein. Der Anspruch besteht ab Pfle­ge­rad 1, wenn die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son zu Hau­se gepflegt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn sie in einer Ein­rich­tung des Betreu­ten Woh­nens oder einer Wohn­ge­mein­schaft lebt. Men­schen, die aus­schließ­lich von einem Pfle­ge­dienst gepflegt wer­den, in einem sta­tio­nä­ren Pfle­ge­heim leben oder im Kran­ken­haus sind, haben kei­nen Anspruch auf die­sen Zuschuss.

Wie erhält man den Zuschuss?

Es gibt zwei Mög­lich­kei­ten. Ent­we­der kauft man die Pfle­ge­hilfs­mit­tel selbst, zum Bei­spiel in einem Dro­ge­rie­markt. Dann bean­tragt man bei der Pfle­ge­kas­se eine Erstat­tung der Kos­ten. Dafür hal­ten die meis­ten Pfle­ge­kas­sen ein Online-For­mu­lar bereit, dass man aus­füllt und mit der Quit­tung zusam­men ein­reicht. Oder man wen­det sich an einen Anbie­ter, der mit der eige­nen Kran­ken­kas­se einen Ver­trag hat. Wer das ist, erfragt man bei der Kas­se. Bei die­sem Anbie­ter las­sen sich die pas­sen­den Pfle­ge­hilfs­mit­tel nach Bedarf zusam­men­stel­len. Der Anbie­ter reicht den Antrag für den Zuschuss bei der Kran­ken­kas­se ein, die den Bedarf prüft. Liegt die­ser vor, wird ein ent­spre­chen­der Zuschuss von höchs­tens 40 Euro genehmigt.

Wie verhält man sich bei ungewollten Anrufen?

Mel­det sich ein Anbie­ter von Pfle­ge­hilfs­mit­teln unauf­ge­for­dert tele­fo­nisch, legt man am bes­ten schnell wie­der auf. Wenn dann aller­dings doch die unge­be­te­nen Pfle­ge­hilfs­mit­tel zuge­sandt wer­den, soll­te man die Bestel­lung wider­ru­fen und die­se vor­sorg­lich anfech­ten. Dazu kann der Mus­ter­brief der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW genutzt wer­den. Außer­dem ist es sinn­voll, die Pfle­ge­kas­se zu kon­tak­tie­ren und die Bestel­lung zu stor­nie­ren. Zusätz­lich soll­te die Annah­me ver­wei­gert wer­den und etwa­igen Zah­lungs­an­sprü­chen wider­spro­chen wer­den. Immer gilt: Kei­ne Daten her­aus­ge­ben. Fra­gen zu per­sön­li­chen Anga­ben wie Name, Anschrift, Geburts­da­tum oder Ver­si­che­rungs­num­mer sowie Fra­gen zur Gesund­heit und zum Pfle­ge­grad soll­ten nicht beant­wor­tet werden.

Was ändert sich mit der neuen Regelung?

Über­ra­schen­de Anru­fe und unge­woll­te Besu­che von Anbie­tern sol­len der Ver­gan­gen­heit ange­hö­ren. Die neu­en Rege­lun­gen des Spit­zen­ver­ban­des der Kran­ken­kas­sen ver­bie­ten Anbie­tern, die Ver­trä­ge mit den Pfle­ge­kas­sen haben, zu Verbraucher:innen unauf­ge­for­dert Kon­takt auf­zu­neh­men. Außer­dem ist es unter­sagt, fer­tig gepack­te Pfle­ge­bo­xen zu ver­sen­den. Dies soll ver­hin­dern, dass Verbraucher:innen Pfle­ge­hilfs­mit­tel erhal­ten, die sie nicht benö­ti­gen. Viel­mehr muss die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son die Mög­lich­keit haben, die­se je nach Bedarf zusam­men­zu­stel­len. Damit die pas­sen­den Pfle­ge­hilfs­mit­tel aus­ge­sucht wer­den kön­nen, muss durch eine spe­zi­ell geschul­te Fach­kraft eine Bera­tung erfolgen.

Wei­ter­füh­ren­de Infos und Links:

Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Bera­tung zum Pfle­ge­recht, steht die Ver­brau­cher­zen­tra­le zur Verfügung:

Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in Arnsberg
Tel. (02932) 5109701
arnsberg@ verbraucherzentrale.nrw

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW)

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